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Erstattung von Fahrgeldausfällen

Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr – Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach Paragraph 152 Absatz 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Nahverkehr im Sinne der Paragraphen 228 i.V.m. 230 Absatz 1 SGB IX unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.

Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

  • Straßenbahnen und Obussen
  • Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
  • S-Bahnen in der 2. Wagenklasse
  • Eisenbahnen in der 2.Wagenklasse im Umkreis von 50 km
  • Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzungsverkehr.


Die entstandenen Fahrgeldausfälle der Verkehrsunternehmen können diesen auf Antrag erstattet werden (Paragraph 231 SGB IX). Die Erstattung erfolgt pauschaliert (landeseinheitlich festgesetzter Prozentsatz/ Vomhundertsatz) oder durch einen individuell nachgewiesenen Prozentsatz, wenn das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen mindestens ein Drittel über dem Pauschalsatz liegt.

Hierzu ist mittels einer Verkehrserhebung in den Zeiträumen der bekanntgegebenen Erhebungsperioden (siehe Zählperioden Verkehrszählung 2018) nachzuweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen den landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt. In diesem Fall wir auf Antrag des Unternehmers neben der Erstattung nach dem festgesetzten Prozentsatz, der nachgewiesene über dem Drittel liegende Anteil erstattet.

Weiterhin kann für das laufende Kalenderjahr eine Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages beantragt werden. Die Vorauszahlung wird dann je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November ausgezahlt.

Grundlage für die Erstattung können ausschließlich endgültige Fahrgeldeinnahmen sein. Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen. Die Vorauszahlungen sind - abgesehen von begründeten Ausnahmefällen - nach Paragraph 233 Absatz 3 SGB IX zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.

Formulare, Hinweise und Rechtsgrundlagen

Anschrift postalisch

Landesverwaltungsamt
Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)


Landesverwaltungsamt
Schwerbehindertenrecht - Feststellungsverfahren
Postfach 1963
39009 Magdeburg

 

Steffi Albrecht

Referatsleiterin

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